Steuerliche Vertretung Beim Import

Als Faustregel gilt, dass ein Importeur bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EU für diese Waren Umsatzsteuer abzuführen hat. In den Niederlanden und Belgien besteht die Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen. Wenn Sie als Importeur eine entsprechende Genehmigung besitzen (in den Niederlanden: Genehmigung gemäß Artikel 23, in Belgien: ET 14000), dürfen Sie die Importumsatzsteuer auf Ihre regelmäßige Umsatzsteuerverwaltung „umlegen“, wo sie dann gleich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Unter dem Strich bezahlen Sie damit also keine Umsatzsteuer, was Ihnen einen Liquiditätsvorteil verschafft.

 

Steuerlicher Vertreter

SGS Maco besitzt in den Niederlanden und in Belgien die erforderlichen Genehmigungen, um als steuerlicher Vertreter zu handeln. Und mit unserer langjährigen Erfahrung – selbst mit komplexesten Umsatzsteuer-Konstruktionen – dürfen wir uns als Spezialist im Bereich der beschränkten steuerlichen Vertretung bezeichnen. So ersparen wir unseren Kunden jedes Jahr Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro.

Unsere Arbeitsweise

Gemeinsam mit Ihnen verschaffen wir uns einen Überblick über die Waren- und Finanzströme, um feststellen zu können, welche Form der steuerlichen Vertretung für Sie am besten passt und welche Aufgaben damit verbunden sind. Anschließend treffen wir Vereinbarungen zur Erteilung von Aufträgen sowie zur Übermittlung ergänzender Informationen, damit wir uns um die Erfüllung Ihrer Zoll- und Umsatzsteuerverpflichtungen kümmern können. Wir übernehmen für Sie sämtliche Kontakte zu den Zollbehörden und zum Finanzamt.

Artikel 23

Unternehmen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, können keine Genehmigung gemäß Artikel 23 beantragen. Das Gleiche gilt für nicht-belgische Unternehmen, die Waren nach Belgien importieren wollen. Das niederländische und belgische Zollrecht sieht allerdings eine Möglichkeit vor, mit der auch Importeure, die weder in den Niederlanden noch in Belgien ansässig sind, die Umsatzsteuerzahlung bei der Einfuhr vermeiden können. Bei dieser Möglichkeit handelt es sich um die sogenannte „beschränkte steuerliche Vertretung“ (BFV). Dabei übernimmt ein „steuerlicher Vertreter“ die Umsatzsteuerpflicht vom Importeur und liefert die Waren anschließend fiktiv an den betreffenden Importeur. Für den Importeur handelt es sich dabei um einen Erwerb aus einem anderen EU-Land und nicht aus einem Land außerhalb der EU. Bei Käufen aus einem anderen EU-Land gilt in ganz Europa ohnehin die Regelung, dass die Umsatzsteuer in die regelmäßige Umsatzsteuerverwaltung umgelegt werden darf. Auf diese Weise können also auch nicht-niederländische Unternehmen vom genannten Liquiditätsvorteil profitieren.

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